Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma HAMMEL Recyclingtechnik GmbH


1. Geltungsbereich

  1.   Für alle von der HAMMEL Recyclingtechnik GmbH (Im Folgenden: HAMMEL) erteilten Aufträge gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung ausschliesslich die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB).
  2.   Bedingungen des Auftragnehmers in dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Auftragsbestätigungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen.
  3.   Vorbehaltlose Annahmen von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen, sowie Zahlung durch HAMMEL bedeuten keine Anerkennung solcher Bedingungen. Hierzu bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung von HAMMEL in Textform.

2. Angebote

  1.   Der Auftragnehmer hat sich in seinen Angeboten hinsichtlich Art, Menge und Beschaffenheit der Ware genau an die Anfragen von HAMMEL zu halten und bei Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen.
  2.   Die Angebote haben kostenlos und unverbindlich zu erfolgen.

3. Auftragserteilung

  1.   Nur von HAMMEL erteilte Bestellungen in Textform haben Gültigkeit. Das elektronische Dokument ist ohne Unterschrift gültig.
  2.   Alle Änderungen der erteilten Aufträge sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
  3.   Allein die Bestellung gibt den Vertragsumfang- bzw. -inhalt wieder.

4. Auftragsannahme

  1.   Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bestellung innerhalb angemessener Frist, längstens jedoch innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen. Nimmt der Auftragnehmer die Bestellung nicht innerhalb dieser Frist an, so ist HAMMEL zum Widerruf berechtigt.
  2.   Jeder angenommene Auftrag, auch bei sofortiger Lieferung, ist HAMMEL gegenüber unverzüglich unter Bekanntgabe der Bestellnummer zu bestätigen. Abweichungen vom Auftrag sind in der Auftragsbestätigung deutlich zu kennzeichnen und bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung von HAMMEL in Textform.
  3.   Mit Auftragsannahme ist der Auftragnehmer verpflichtet, HAMMEL zeitnah die für den Einbau bzw. die Verwendung des Liefergegenstandes erforderlichen technischen Daten (Installationsbedingungen, technische Dokumentationen, wie Bedienungs- und Wartungsanleitungen, Zeichnungen etc.) bekanntzugeben. Änderungen von Inhalten einer bereits gesandten Auftragsbestätigung müssen HAMMEL umgehend nach Bekanntwerden in Textform mitgeteilt werden.

5. Subunternehmer

  1.   Die Einschaltung von Subunternehmern zur Erfüllung der HAMMEL gegenüber geschuldeten Leistungen bedarf der vorherigen Zustimmung von HAMMEL in Textform.

6. Lieferzeit

  1.   Die von HAMMEL in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Für die Einhaltung des Liefertermins kommt es auf den Eingang der Lieferung in unserem Werk an.
  2.   Wenn der vereinbarte Termin aus einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Umstand nicht eingehalten wird, ist HAMMEL unbeschadet weitergehender gesetzlicher Regelungen, seiner Wahl berechtigt, nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, sich von dritter Seite Ersatz zu
    beschaffen und / oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. HAMMEL hat Anspruch auf Ersatz aller Mehrkosten, die durch vom Auftragnehmer zu vertretenden, verspäteten Lieferungen entstehen. Die Annahme der verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf etwaige Ersatzansprüche.
  3.   Gerät der Auftragnehmer durch Überschreitung des Liefertermins in Verzug, so ist HAMMEL berechtigt, unbeschadet sonstiger Rechte, eine Vertragsstrafe von 0,1 % der Nettoauftragssumme pro Kalendertag, höchstens 5 % der Nettoauftragssumme insgesamt zu verlangen. HAMMEL kann die Vertragsstrafe bis zur Endabrechnung geltend machen, auch wenn sich HAMMEL das Recht dazu bei der Annahme (Abnahme) der verspäteten Leistung (Lieferung) nicht ausdrücklich vorbehält.
  4.   Darüber hinaus ist der Auftragnehmer verpflichtet, HAMMEL über jegliche drohende oder eingetretene Nichteinhaltung eines Liefertermins, deren Ursachen und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  5.   Der Erfüllungsort ist für beide Parteien die jeweils von HAMMEL benannte Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit ordnungsgemässer und vollständiger Lieferung frei Haus, ab genannter Empfangsstelle auf HAMMEL über. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gehen folglich die Versand-, Transport- und Verpackungskosten, Zölle, Gebühren, Steuern, Kosten der Transportversicherung und sonstige Abgaben zu Lasten des Auftragnehmers.

7. Zahlung

  1.   Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung nach den Standardbedingungen innerhalb von 20 Tagen ab Zugang einer korrekt gesetzten Rechnung abzüglich 3% Skonto bzw. innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug von Skonto, vorausgesetzt alle Bestellvorgaben sind ordnungsgemäss erfüllt.
  2.   Stellt der Auftragnehmer seine Zahlungen ein und / oder ist er überschuldet oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so ist HAMMEL berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Soweit kein Rücktritt erfolgt, ist HAMMEL berechtigt, einen Betrag von mindestens 5 % der Nettoauftragssumme als Sicherheit für die vertraglichen Gewährleistungsansprüche bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist einzubehalten.

8. Mängelhaftung

  1.   Das Eigentum an der gelieferten Ware geht bei vollständiger Bezahlung durch HAMMEL auf HAMMEL über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.
  2.   Sofern HAMMEL den Auftragnehmer Teile zur Nachbesserung, Nachlieferung oder zum Austausch liefert bzw. bereitstellt, behält HAMMEL das Eigentum an dem Teil bis zur vollständigen Klärung bzw. bis zum Reklamationsende. Der Auftragnehmer darf das im Eigentum von HAMMEL stehende Teil nicht ohne  Zustimmung von HAMMEL verändern.
  3.   Eine Wareneingangskontrolle findet durch HAMMEL nur in Hinblick auf offenkundige Schäden, insbesondere Transportschäden, Identitäts- und Quantitätsabweichungen der Lieferung statt. Solche Mängel wird HAMMEL innerhalb von zehn Tagen rügen. Im Weiteren rügt HAMMEL Mängel, sobald sie nach den  Gegebenheiten des ordnungsgemässen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 
  4.   Die Gewährleistungspflicht beträgt abweichend von den gesetzlichen Regelungen 36 Monate, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist länger, so gilt diese. Sie beginnt mit der Inbetriebnahme des Liefergegenstandes durch HAMMEL oder den von HAMMEL benannten Dritten. Sofern eine Abnahme gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der erfolgreichen Abnahme. Zahlung bedeutet nicht eine Anerkennung der Mangelfreiheit.
  5.   In dringenden Fällen ist HAMMEL berechtigt, nach entsprechender Anzeige an den Auftragnehmer die Beseitigung der Mängel ohne weiteres auf Kosten des Auftragsnehmers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

9. Aufrechnung, Abtretung

  1.   Ein Aufrechnungsrecht steht dem Auftragnehmer nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von HAMMEL anerkannt sind.
  2.   HAMMEL widerspricht hiermit ausdrücklich jeglichen von dem Auftragnehmer gestellten Aufrechnungsverboten. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen HAMMEL in gesetzlichem Umfang zu.
  3.   Der Auftragnehmer ist ohne Zustimmung von HAMMEL nicht berechtigt, seine Forderungen gegenüber HAMMEL abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Tritt der Auftragnehmer dennoch seine Forderungen an Dritte ab oder lässt er diese von Dritten einziehen, so kann HAMMEL nach seiner Wahl sowohl an den Auftragnehmer als auch an den Dritten mit befreiender Wirkung leisten.

10. Konformitäts- und Herstellererklärung

  1.   Die gelieferten Waren müssen alle die sie jeweils betreffenden aktuellen Vorschriften, Richtlinien und Normen erfüllen. Sollte für die Ware eine Herstellererklärung oder Konformitätserklärung (CE) im Sinne der EG-Richtlinien erforderlich sein, muss der Auftragnehmer diese erstellen und HAMMEL unverzüglich auf seine Kosten zur Verfügung stellen. Des Weiteren muss der Auftragnehmer für die von ihm gelieferte Ware auf seine Kosten eine Langzeitlieferantenerklärung ausstellen.

11. Urheberrechte, Schutzrechte Dritter und Datenschutz

  1.   An allen Mustern und Zeichnungen von HAMMEL besitzt HAMMEL das Urheberrecht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich jeder Beeinträchtigung des Urheberrechts zu enthalten und die ihm überlassenen Muster und Zeichnungen nach Ausführung der Bestellung unverzüglich zu vernichten. Im Übrigen verpflichtet sich der Auftragnehmer, die ihm gegenüber gemachten Angaben, sowie Zeichnungen und Muster geheim zu halten und nicht Dritten zur Kenntnis zu geben. Für die Folgen eines etwaigen Verstosses gegen diese Verpflichtungen ist der Auftragnehmer HAMMEL gegenüber haftbar.
  2.   Der Auftragnehmer versichert, dass Rechte Dritter der Lieferung oder Leistung – auch im Hinblick auf den bestimmungsgemässen Gebrauch – der gekauften Waren nicht entgegenstehen, insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern HAMMEL dennoch wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter, wie z.B. von Urheber-, Patent- und anderen Schutzrechten in Anspruch genommen wird, stellt ihn der Auftragnehmer hiervon und von jeder damit im Zusammenhang stehenden Leistung frei.
  3.   Der Auftragnehmer erklärt sein widerrufliches Einverständnis damit, dass mitgeteilte personenbezogene Daten unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der Europäischen Datenschutzgrundverordnung auftragsbezogen be- und verarbeitet werden.

12. Produkthaftung, Versicherung

  1.   Der Auftragnehmer ist verpflichtet, HAMMEL von jeglicher Haftung gegenüber Dritten bzw. von Ansprüchen Dritter, die durch Herstellung, Lieferung, Lagerung oder Verwendung der gelieferten Ware entstehen, auf erstes Anfordern freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Anspruch auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung seitens HAMMEL beruht.
  2.   Der Auftragnehmer ist verpflichtet, während der Laufzeit dieses Vertrages stets eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Mindest-Deckungssumme von mindestens dem fünffachen des Bruttobestellwertes pro Personenschaden bzw. Sachschaden zu unterhalten. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

13. Schlussbestimmungen

  1.   Für alle Rechtsbeziehungen zwischen HAMMEL und dem Auftragnehmer gilt ausschliesslich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts (CISG).
  2.   Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das für den Hauptsitz von HAMMEL zuständige Gericht.
  3.   HAMMEL ist berechtigt, diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen einseitig zu ändern, soweit dies zur Beseitigung nachträglich entstehender Äquivalenzstörungen oder aufgrund geänderter Rechtsprechung oder Gesetzgebung notwendig ist.
  4.   Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder der getroffenen vertraglichen Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Soweit gesetzlich zulässig, werden die Vertragspartner die unwirksame Bestimmung durch eine andere Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
  5.   Inhaltlich rechtsverbindlich und somit gültig ist nur die deutsche Fassung. Die englische Fassung dient vornehmlich dem Verständnis. Rechtsverbindliche Aussagen oder ein Anspruch auf Richtigkeit beinhaltet diese Übersetzung jedoch nicht.


Stand: 30.04.2021